Entschädigung bei Nichtbeförderung

Um herauszufinden, ob es unter den Fluggästen Freiwillige gibt, die auf den eigenen Platz im Austausch gegen bestimmte Leistungen, die mit der Fluggesellschaft zu vereinbaren sind, verzichten, muss zunächst AN FREIWILLIGE APPELLIERT werden.

Wenn es keine Freiwilligen gibt, hat der Fluggast, der nicht befördert wird, das Recht, von der Fluggesellschaft eine  FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNG zu erhalten, die je nach der Reisestrecke (innereuropäisch oder international) und nach der zurückgelegten Strecke errechnet wird.

Weitere Informationen: siehe Punkt 2.1 der ENAC-Broschüre

Die Fluggesellschaft kann den Betrag der Entschädigung auf 50% reduzieren, wenn dem Fluggast die Möglichkeit geboten wird, einen Ersatzflug zu nehmen, dessen Ankunftszeit in Bezug auf den planmäßig gebuchten Flug nicht mehr als  zwei bzw. drei bzw. vier Stunden überschritten wird.

Die Entschädigung ist in bar zu leisten, über Online-Banküberweisung, mit Einzahlungen oder Bankschecks oder mit Zustimmung des Fluggastes mit Gutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen, unabhängig von der Höhe des Ticketpreises zum Zeitpunkt des Kaufs.

ERSTATTUNG des Ticketpreises für den nicht ausgeführten Teil der Reise oder alternativ eine
UMBUCHUNG  so bald wie möglich auf einen Ersatzflug oder für ein für den Fluggast geeignetes Datum, zu vergleichbaren Reisebedingungen

BETREUUNGSLEISTUNGEN

  • Mahlzeiten und Getränke je nach Dauer der Wartezeit
  • angemessene Unterkunft im Hotel, sollte eine oder mehrere Übernachtungen notwendig sein
  • Transfer vom Flughafen an den Ort der Unterkunft und zurück
  • zwei Telefonanrufe oder Nachrichten per Telex, Fax oder E-Mail

Personen mit eingeschränkter Mobilität und gegebenenfalls Begleitpersonen ebenso wie Kinder ohne Begleitung haben Anspruch auf vorrangige Hilfeleistung.

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