Flugstreichung

Im Falle einer Streichung des Fluges hat der Fluggast Anrecht auf:

  • ERSTATTUNG des Ticketpreises für den nicht durchgeführten Teil der Reise oder alternative Transportmöglichkeiten
  • FLUGUMBUCHUNG   so bald wie möglich auf einen Ersatzflug oder für ein für den Fluggast geeignetes Datum, zu vergleichbaren Reisebedingungen
  • ERSTATTUNG des Ticketpreises für den nicht durchgeführten Teil der Reise oder alternative Transportmöglichkeiten
  • FLUGUMBUCHUNG   so bald wie möglich auf einen Ersatzflug oder für ein für den Fluggast geeignetes Datum, zu vergleichbaren Reisebedingungen.

Personen mit eingeschränkter Mobilität und gegebenenfalls Begleitpersonen ebenso wie Kinder ohne Begleitung haben Anspruch auf vorrangige Hilfeleistung.

BETREUUNGSLEISTUNGEN

  • Mahlzeiten und Getränke je nach Dauer der Wartezeit
  • angemessene Unterkunft im Hotel, sollte eine oder mehrere Übernachtungen notwendig sein
  • Transfer vom Flughafen an den Ort der Unterkunft und zurück
  • zwei Telefonanrufe oder Nachrichten per Telex, Fax oder E-Mail

Personen mit eingeschränkter Mobilität und gegebenenfalls Begleitpersonen ebenso wie Kinder ohne Begleitung haben Anspruch auf vorrangige Hilfeleistung.

IN EINIGEN FÄLLEN AUCH AUF FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNG, die je nach Reisestrecke (innereuropäisch oder international) und nach der zurückgelegten Strecke berechnet wird.

Weitere Informationen: siehe Punkt 2.2 der ENAC-Broschüre

Die Fluggesellschaft kann den Betrag der Entschädigung auf 50% reduzieren, wenn dem Fluggast die Möglichkeit geboten wird, einen Ersatzflug zu nehmen, dessen Ankunftszeit in Bezug auf den planmäßigen Flug nicht mehr als  zwei bzw. drei bzw. vier Stunden überschritten wird.

Die finanzielle Entschädigung ist in bar zu leisten, über Online-Banküberweisung, mit Einzahlungen oder Bankschecks oder mit Zustimmung des Fluggastes mit Gutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen, unabhängig von der Höhe des Ticketpreises zum Zeitpunkt des Kaufs.

EINE FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNG MUSS NICHT GEZAHLT WERDEN,  wenn:

  • die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Flugstreichung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde: zum Beispiel aufgrund schlechter Wetterbedingungen, Sicherheitsalarm, Streiks.
  • der Fluggast über die Annullierung informiert wurde:
    • mit einer Vorankündigung von mindestens zwei Wochen
    • in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem Abflugdatum und wenn ein Ersatzflug angeboten wird, der nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt oder das Endziel maximal vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht.
    • weniger als sieben Tage im Voraus und wenn ein Ersatzflug angeboten wird, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und  das Endziel maximal zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht.
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